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   OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01   

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OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01 (https://dejure.org/2001,24798)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.05.2001 - 12 LA 1573/01 (https://dejure.org/2001,24798)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 12 LA 1573/01 (https://dejure.org/2001,24798)
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  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01
    Insoweit lagen nämlich vorsätzlich begangene Straftaten - die Straftatbestände des § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 AuslG können nur vorsätzlich begangen werden (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, RdNr. 21 zu § 92) - mit erheblichem Strafrahmen (Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) vor, die grundsätzlich einen beachtlichen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - BVerwG 1 C 9.94 - , BVerwGE 102, 63 = DVBl. 1997, 189(190)), auch ist es unerheblich, ob die Kläger wegen dieser Straftaten verurteilt worden sind, weil § 46 Nr. 2 AuslG eine Verurteilung nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998 - BVerwG 1 C 27.96 - , DVBl. 1998, 1028).

    Allerdings kann auch bei einer vorsätzlich begangen Straftat unter engen Voraussetzungen ein Ausnahmefall gegeben sein, in dem der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist, wenn etwa das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, aaO; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., Stand: Mai 2000, RdNr. 24a zu § 46).

    Wird wie hier gegen Einreisebestimmungen und das Aufenthaltsrecht verstoßen, so kann dies die Ausländerbehörde zum Anlass nehmen, aus generalpräventiven Gründen, d. h. zur Abschreckung anderer Ausländer, die beabsichtigen, sich ebenfalls illegal nach Deutschland zu begeben und dort aufzuhalten, die Ausweisung zu verfügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1993 - BVerwG 1 B 193.93 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 135, S. 62f. u. Urt. v. 24.9.1996, aaO; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, RdNr. 23 zu § 46), wie es hier der Beklagte mit Billigung des Verwaltungsgerichts getan hat.

    Des weiteren hat der Beklagte dargetan (Schriftsatz v. 9.5.2001, in dem auch auf entsprechende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen wird, ohne dass die Kläger dem widersprochen haben), dass die angefochtene Ausweisungsverfügung seiner - des Beklagten - ständigen Ausweisungspraxis in vergleichbaren Fällen entsprochen hat, so dass auch insoweit Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, aaO).

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01
    Insoweit lagen nämlich vorsätzlich begangene Straftaten - die Straftatbestände des § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 AuslG können nur vorsätzlich begangen werden (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, RdNr. 21 zu § 92) - mit erheblichem Strafrahmen (Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) vor, die grundsätzlich einen beachtlichen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - BVerwG 1 C 9.94 - , BVerwGE 102, 63 = DVBl. 1997, 189(190)), auch ist es unerheblich, ob die Kläger wegen dieser Straftaten verurteilt worden sind, weil § 46 Nr. 2 AuslG eine Verurteilung nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 17.6.1998 - BVerwG 1 C 27.96 - , DVBl. 1998, 1028).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01
    Die Kläger haben die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eine Befristung ihrer Ausweisung zu erreichen; diese Befristungsmöglichkeit stellt unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Mittel dar, die grundsätzlich lebenslange Geltungsdauer des Einsreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Aufenthaltsgenehmigungssperre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - , BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2 = DVBl. 1980, 189; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.1997 - 11 L 3049/96 - , AuAS 1997, 198), ohne einen ausdrücklichen Antrag musste daher der Beklagte eine Befristung der Wirkung der Ausweisung nicht in seinen Ermessenserwägungen besonders berücksichtigen.
  • BVerwG, 15.05.1984 - 1 C 59.81

    Ausländer - Einreise - Sichtvermerk - Duldung - Ausweisung - Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01
    Zwar kann einem Asylsuchenden, der ohne Visum und Ausweisdokumente in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier aufhält, - auch nach Ablehnung seines Asylantrages - , ein Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 AuslG nicht vorgehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 - BVerwG 1 C 59.81 - , NVwZ 1984, 591 - zum Ausländergesetz 1965), ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor, weil es die Kläger ausdrücklich abgelehnt haben (s. ihre Erklärung in der Verhandlungsniederschrift v. 14.2.2000 vor dem Beklagten), einen Asylantrag zu stellen.
  • BVerwG, 15.12.1993 - 1 B 193.93

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01
    Wird wie hier gegen Einreisebestimmungen und das Aufenthaltsrecht verstoßen, so kann dies die Ausländerbehörde zum Anlass nehmen, aus generalpräventiven Gründen, d. h. zur Abschreckung anderer Ausländer, die beabsichtigen, sich ebenfalls illegal nach Deutschland zu begeben und dort aufzuhalten, die Ausweisung zu verfügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1993 - BVerwG 1 B 193.93 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 135, S. 62f. u. Urt. v. 24.9.1996, aaO; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, RdNr. 23 zu § 46), wie es hier der Beklagte mit Billigung des Verwaltungsgerichts getan hat.
  • OVG Niedersachsen, 18.03.1997 - 11 L 3049/96

    Wirkungen der Ausweisung; Befristung; Ausnahme; Straffälligkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.05.2001 - 12 LA 1573/01
    Die Kläger haben die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eine Befristung ihrer Ausweisung zu erreichen; diese Befristungsmöglichkeit stellt unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Mittel dar, die grundsätzlich lebenslange Geltungsdauer des Einsreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Aufenthaltsgenehmigungssperre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - , BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2 = DVBl. 1980, 189; Nds. OVG, Urt. v. 18.3.1997 - 11 L 3049/96 - , AuAS 1997, 198), ohne einen ausdrücklichen Antrag musste daher der Beklagte eine Befristung der Wirkung der Ausweisung nicht in seinen Ermessenserwägungen besonders berücksichtigen.
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